LG Stuttgart - Urteil vom 27.01.1988
5 S 210/87
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1988, 399
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, vom 28.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 90/87

Übernahme des Winterdienstes

LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.1988 - Aktenzeichen 5 S 210/87

DRsp Nr. 2001/10235

Übernahme des Winterdienstes

Allein eine Klausel in der Hausordnung, wonach alle behördlichen und polizeilichen Vorschriften von den Mietern zu beachten sind, reicht nicht aus, um die Übernahme des Winterdienstes allein durch die Mieter neben dem ebenfalls verpflichteten Vermieter zu begründen. Will der Hauseigentümer diese Pflicht auf den oder die Mieter allein abwälzen, so bedarf es hierzu einer privat-rechtlichen Regelung im Mietvertrag.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist der Feststellungswiderklage der Beklagten, hinsichtlich deren Zulässigkeit gemäß § 256 ZPO keine Bedenken bestehen, stattzugeben, da die Beklagten zur Durchführung des sogenannten Winterdienstes in einem bestimmten Turnus zusammen mit anderen Mietern des Hauses ... in S. nicht verpflichtet sind.

1. Aus § 17 Ziffer 1 des Mietvertrags vom 24.10.1984 i.V.m. lit. C Abs. 1 der danach Bestandteil des Mietvertrags gewordenen Hausordnung lässt sich eine diesbezügliche Verpflichtung des Mieters nicht herleiten.