Die Berufung ist zulässig und begründet.
Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist der Feststellungswiderklage der Beklagten, hinsichtlich deren Zulässigkeit gemäß § 256 ZPO keine Bedenken bestehen, stattzugeben, da die Beklagten zur Durchführung des sogenannten Winterdienstes in einem bestimmten Turnus zusammen mit anderen Mietern des Hauses ... in S. nicht verpflichtet sind.
1. Aus § 17 Ziffer 1 des Mietvertrags vom 24.10.1984 i.V.m. lit. C Abs. 1 der danach Bestandteil des Mietvertrags gewordenen Hausordnung lässt sich eine diesbezügliche Verpflichtung des Mieters nicht herleiten.
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