OLG Hamburg - Urteil vom 03.08.1988
4 U 129/87
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
DWW 1988, 279
WuM 1988, 347
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 125/86

Übernahme von Betriebskosten durch den Mieter

OLG Hamburg, Urteil vom 03.08.1988 - Aktenzeichen 4 U 129/87

DRsp Nr. 2001/8474

Übernahme von Betriebskosten durch den Mieter

Zahlt der Mieter auf Anforderung des Vermieters Betriebskosten an den Vermieter, deren Umlage ursprünglich nicht vereinbart war, so liegt hierin keine Änderung der ursprünglichen Abrede. Aus der Sicht des Mieters stellen sich seine Anforderungen vielmehr so dar, dass er aufgrund der Rechtslage gehalten war, diese Kosten zu tragen.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur geringfügig Erfolg wegen der auf die Beklagte umlegbaren Müllgebührenerhöhungen, im übrigen ist sie nicht gerechtfertigt.