BGH - Urteil vom 25.09.2009
V ZR 33/09
Normen:
WEG § 16 Abs. 1 S. 2; WEG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 227
NZM 2009, 866
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 7/07
LG Karlsruhe, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 12/07

Übertragung der Erhaltungskosten für Terrassenfenster und -türen auf die einzelnen Wohnungseigentümer durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen V ZR 33/09

DRsp Nr. 2009/23891

Übertragung der Erhaltungskosten für Terrassenfenster und -türen auf die einzelnen Wohnungseigentümer durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft

Eine Regelung, nach der sämtliche Kosten der Instandhaltung von Terrassenfenstern und -türen auf die einzelnen Wohnungseigentümer verlagert werden, kann nicht im Wege des Beschlusses von den Eigentümern der Anlage getroffen werden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 15. November 2007 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft R. straße 87 - 121 in K. vom 5. Juli 2007 gefasste Beschluss:

"Die Kostenregelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 der Teilungserklärung wird wie folgt behandelt: Neben den dort aufgeführten Schäden sind sämtliche Instandhaltungsmaßnahmen an den Terrassenfenstern und Terrassentüren von den jeweiligen Eigentümern auf seinen Namen und seine Rechnung zu tragen."

nichtig ist.

Der Antrag auf Ungültigerklärung ist gegenstandslos.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 1 S. 2; WEG § 16 Abs. 2;

Tatbestand