Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Das Haus, in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, liegt an einem Stichweg, welcher im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer steht. Der Beklagte betreibt eine Fußwegreinigung. Er hat durch Vertrag mit der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, diese handelnd für die Wohnungseigentümergemeinschaft, die Reinigung des (straßenseitigen) Fußweges vor der Anlage "einschließlich aller Zuwege" übernommen; zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der erwähnte Stichweg ein Zuweg im Sinne des Vertrages ist.
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