BGH - Urteil vom 17.01.1989
VI ZR 186/88
Normen:
BGB § 823, § 847 ; WEG § 21 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 19
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 20
DB 1989, 1515
DRsp I(145)343a-c
DRsp I(152)148f
DRsp-ROM Nr. 1992/2129
JZ 1989, 350
MDR 1989, 532
NJW-RR 1989, 394
VersR 1989, 526
WuM 1989, 195
ZMR 1989, 170
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Übertragung der Wegereinigung auf einen Dritten in einer Wohnungseigentumsanlage

BGH, Urteil vom 17.01.1989 - Aktenzeichen VI ZR 186/88

DRsp Nr. 1992/2128

Übertragung der Wegereinigung auf einen Dritten in einer Wohnungseigentumsanlage

»Wird die Wegereinigung in einer Wohnungseigentumsanlage auf einen Dritten übertragen, so kann dieser unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch den Wohnungseigentümern gegenüber deliktsrechtlich haftbar sein.«

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ; WEG § 21 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Das Haus, in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, liegt an einem Stichweg, welcher im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer steht. Der Beklagte betreibt eine Fußwegreinigung. Er hat durch Vertrag mit der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, diese handelnd für die Wohnungseigentümergemeinschaft, die Reinigung des (straßenseitigen) Fußweges vor der Anlage "einschließlich aller Zuwege" übernommen; zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der erwähnte Stichweg ein Zuweg im Sinne des Vertrages ist.