OLG München - Beschluss vom 26.06.2006
34 Wx 3/06
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 23 Abs. 1, Abs. 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 613
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16864/05
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 251/05

Umdeutung des Antrags auf Ungültigerklärung des in der Niederschrift ausgewiesenen Beschlusses in Feststellung des Nichtzustandekommens eines Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt

OLG München, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 3/06

DRsp Nr. 2006/20278

Umdeutung des Antrags auf Ungültigerklärung des in der Niederschrift ausgewiesenen Beschlusses in Feststellung des Nichtzustandekommens eines Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt

»1. Unter § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG fällt auch der Antrag, festzustellen, dass ein Eigentümerbeschluss mit einem bestimmten (in der Versammlungsniederschrift protokollierten) Inhalt nicht zustande gekommen ist. Offen bleibt, ob ein solcher Antrag der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG unterliegt (wie BayObLGZ 1995, 407). 2. Ein Antrag auf Ungültigerklärung des in der Niederschrift ausgewiesenen Beschlusses kann im Einzelfall in einen Antrag auf Feststellung, dass ein Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt nicht zustande gekommen ist, umgedeutet werden; er setzt entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung voraus.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 23 Abs. 1, Abs. 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I.