LG München I, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16864/05
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 251/05
Umdeutung des Antrags auf Ungültigerklärung des in der Niederschrift ausgewiesenen Beschlusses in Feststellung des Nichtzustandekommens eines Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt
OLG München, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 3/06
DRsp Nr. 2006/20278
Umdeutung des Antrags auf Ungültigerklärung des in der Niederschrift ausgewiesenen Beschlusses in Feststellung des Nichtzustandekommens eines Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt
»1. Unter § 43 Abs. 1 Nr. 4WEG fällt auch der Antrag, festzustellen, dass ein Eigentümerbeschluss mit einem bestimmten (in der Versammlungsniederschrift protokollierten) Inhalt nicht zustande gekommen ist. Offen bleibt, ob ein solcher Antrag der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG unterliegt (wie BayObLGZ 1995, 407).2. Ein Antrag auf Ungültigerklärung des in der Niederschrift ausgewiesenen Beschlusses kann im Einzelfall in einen Antrag auf Feststellung, dass ein Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt nicht zustande gekommen ist, umgedeutet werden; er setzt entsprechend § 256 Abs. 1ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung voraus.«