Auf die Revision der Enteignungsbegünstigten wird das Schlussurteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juni 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Enteignungsentschädigung auf mehr als 12.500 DM festgesetzt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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