BGH - Urteil vom 15.11.1971
III ZR 162/69
Normen:
BBauG § 86 Abs. 1 Nr. 3; BBauG § 95; BBauG § 96;
Fundstellen:
BRS 26 Nr. 134
BauR 1972, 166
BayVBl 1972, 388
DB 1972, 530
DVBl 1972, 217
LM Nr. 1 zu BBauG § 86
MDR 1972, 306
NJW 1972, 528
WM 1972, 509
Vorinstanzen:
KG ? Urteil vom 20.06.1969 ? Baul ...,
LG Berlin,

Umfang der Entschädigung bei Enteignung eines Mietrechts

BGH, Urteil vom 15.11.1971 - Aktenzeichen III ZR 162/69

DRsp Nr. 2009/18564

Umfang der Entschädigung bei Enteignung eines Mietrechts

1. Zum Umfang der bei der Enteignung eines Mietrechts zu leistenden Entschädigung für den Rechtsverlust (§ 95 BBauG). 2. Steht fest, dass der Mieter auch ohne die Enteignungsmaßnahme die Mietsache - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - hätte räumen müssen, so beschränkt sich die nach § 96 Abs. 1 Nr. 1, 3 BBauG zu leistende Entschädigung grundsätzlich auf den Zwischenzins der dadurch erforderlich gewordenen Aufwendungen.

Auf die Revision der Enteignungsbegünstigten wird das Schlussurteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juni 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Enteignungsentschädigung auf mehr als 12.500 DM festgesetzt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 86 Abs. 1 Nr. 3; BBauG § 95; BBauG § 96;

Tatbestand: