I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
In der Teilungserklärung ist bestimmt, dass der jeweilige Eigentümer des Dachbodens Nr. 11 berechtigt ist, diesen als Wohnung, Büro oder Praxis auszubauen und die Dachgeschossräume an die Ver- und Entsorgungsleitungen anzuschließen. Außerdem ist klargestellt, dass die übrigen Wohnungseigentümer die notwendigen Baumaßnahmen zu dulden haben.
Der Antragsgegner erwarb im Jahr 1993 den Dachboden. Im darauf folgenden Jahr ließ er die Dachfläche öffnen und eine Loggia einbauen. Der Antragsteller kaufte im Jahr 1996 die darunter liegende Wohnung. In der Vergangenheit traten in der Wohnung des Antragstellers wegen fehlerhafter Feuchtigkeitsdämmung im Bereich der darüber liegenden Loggia Wasserschäden auf.
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