BayObLG - Beschluss vom 29.01.2004
2Z BR 217/03
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 314
WuM 2004, 744
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 2663/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 342/02

Umfang der Genehmigung zum Dachausbau in der Teilungserklärung

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 217/03

DRsp Nr. 2004/5461

Umfang der Genehmigung zum Dachausbau in der Teilungserklärung

»Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass der Dachboden als Wohnung ausgebaut werden darf, schließt dies das Recht ein, in die Dachfläche Dachfenster oder Dachgauben zur notwendigen Lichtzufuhr für die Wohnung einzubauen. Als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt sich aber nicht die Befugnis, eine Dachloggia zu errichten.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Teilungserklärung ist bestimmt, dass der jeweilige Eigentümer des Dachbodens Nr. 11 berechtigt ist, diesen als Wohnung, Büro oder Praxis auszubauen und die Dachgeschossräume an die Ver- und Entsorgungsleitungen anzuschließen. Außerdem ist klargestellt, dass die übrigen Wohnungseigentümer die notwendigen Baumaßnahmen zu dulden haben.

Der Antragsgegner erwarb im Jahr 1993 den Dachboden. Im darauf folgenden Jahr ließ er die Dachfläche öffnen und eine Loggia einbauen. Der Antragsteller kaufte im Jahr 1996 die darunter liegende Wohnung. In der Vergangenheit traten in der Wohnung des Antragstellers wegen fehlerhafter Feuchtigkeitsdämmung im Bereich der darüber liegenden Loggia Wasserschäden auf.