I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 haben einen Miteigentumsanteil von 381/1000, der Antragsgegner zu 2 einen solchen von 238/1000. Den Antragstellern gehört die Eigentumswohnung gemeinsam.
Ob rechtsgeschäftliche Regelungen zum Stimmrecht getroffen worden sind, hat das Landgericht nicht festgestellt.
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