BayObLG - Beschluss vom 12.05.2004
2Z BR 50/04
Normen:
GG Art. 103 ; WEG § 24 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 297
ZMR 2004, 766
Vorinstanzen:
LG München II, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6247/03
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen II 41/03

Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht - Ungültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bei Nichteinhaltung der Einberufungsfrist

BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 50/04

DRsp Nr. 2004/10741

Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht - Ungültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bei Nichteinhaltung der Einberufungsfrist

»1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert es nicht, dass das Beschwerdegericht auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung hinweist, die bereits vom Amtsgericht zitiert ist, wenn das Beschwerdegericht diese Rechtsprechung ebenso würdigt wie das Amtsgericht.2. Im Fall der Nichteinhaltung der Einberufungsfrist zu einer Eigentümerversammlung ist ein Beschluss jedenfalls dann für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass er bei rechtzeitiger Einberufung so nicht zustande gekommen wäre.«

Normenkette:

GG Art. 103 ; WEG § 24 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 haben einen Miteigentumsanteil von 381/1000, der Antragsgegner zu 2 einen solchen von 238/1000. Den Antragstellern gehört die Eigentumswohnung gemeinsam.

Ob rechtsgeschäftliche Regelungen zum Stimmrecht getroffen worden sind, hat das Landgericht nicht festgestellt.