BVerfG - Beschluß vom 30.09.2001
2 BvR 1439/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 412/00

Umfang der Hinweispflicht des Gerichts

BVerfG, Beschluß vom 30.09.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1439/01

DRsp Nr. 2002/1215

Umfang der Hinweispflicht des Gerichts

Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Aus dem Gebot, den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, folgt auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters (vgl. BVerfGE 84, 188 [190] m. w. N.). Ausnahmen gelten nur dann, wenn selbst ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt und unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, 188 [190]).