Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Aus dem Gebot, den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, folgt auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters (vgl. BVerfGE 84,
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