OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2019
8 A 11076/18.OVG
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; WEG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
DVBl 2020, 130
DÖV 2019, 529
NVwZ-RR 2019, 801
NZM 2019, 421
ZfBR 2019, 386
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 9244/17

Umfang der Klagebefugnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Anfechtung einer für das Sondereigentum eines Miteigentümers erteilten Baugenehmigung; Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus; Berufen auf eine von dem Bauvorhaben ausgehende Gesundheitsgefahr

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 8 A 11076/18.OVG

DRsp Nr. 2019/4726

Umfang der Klagebefugnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Anfechtung einer für das Sondereigentum eines Miteigentümers erteilten Baugenehmigung; Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus; Berufen auf eine von dem Bauvorhaben ausgehende Gesundheitsgefahr

Den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Klagebefugnis für die Anfechtung einer für das Sondereigentum eines Miteigentümers erteilten Baugenehmigung auch dann, wenn sie sich auf eine von dem Vorhaben ausgehende Gesundheitsgefahr berufen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu 1) und 2) zu je 1/4 und der Kläger zu 3) zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; WEG § 15 Abs. 3;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus.