Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Februar 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 3.361,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2006 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 77% und der Beklagten zu 23% auferlegt; die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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