OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.2009
I-24 U 56/08
Normen:
BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 325; BGB § 535; BGB § 546;
Fundstellen:
MDR 2009, 977
MietRB 2009, 256
OLGReport-Düsseldorf 2009, 607
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 219/05

Umfang der Rückbaupflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen I-24 U 56/08

DRsp Nr. 2009/15534

Umfang der Rückbaupflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses

1. Die im Mietvertrag vereinbarte Verpflichtung des Mieters, bei Ende des Mietverhältnisses "Ein- und Ausbauten ... zu entfernen", wenn durch sie "eine weitere Vermietung erschwert sein (sollte)" ist wirksam. 2. Die bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Rückbaupflicht des Mieters ist Hauptpflicht. 3. Zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung für den Rückbau (hier bejaht).

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Februar 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 3.361,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2006 zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 77% und der Beklagten zu 23% auferlegt; die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 325; BGB § 535; BGB § 546;

Gründe: