KG - Beschluss vom 13.04.2015
8 U 212/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 188/14

Umfang der Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietvertrages

KG, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 8 U 212/14

DRsp Nr. 2015/8916

Umfang der Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietvertrages

1. Nach beendetem Mietvertrag umfasst die Rückgabepflicht des Mieters neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen. Das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen steht der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegen. 2. Zur Kostentragungspflicht bei verzögerter Klagerücknahme einer zunächst zulässigen und begründeten Klage.

1. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz hat die Klägerin nach einem Streitwert von 4.794,00 € zu tragen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

Hinsichtlich des Zahlungsantrages zu 2) (8.920,01 €) waren der Beklagten die erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, weil sie insoweit unterlegen war (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Soweit die Klägerin den Klageantrag zu 1) auf Räumung und Herausgabe mit Schriftsatz vom 30. März 2015 zurückgenommen hat, war über die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu entscheiden.