LG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.1988
21 S 42/88
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
WuM 1988, 400
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 16.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 525/86

Umfang der Schneeräumpflicht

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.1988 - Aktenzeichen 21 S 42/88

DRsp Nr. 2001/10150

Umfang der Schneeräumpflicht

Die wirksam durch den Mieter übernommene Pflicht zur Schneeräumung entfällt nicht dadurch, daß der Mieter diese Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufungsbeschwerde richtet sich nach dem angefochtenen Urteil Stattgeben der Klage und Abweisung der Hilfswiderklage und beträgt insgesamt 750 DM. (Davon unabhängig beträgt der Kostenstreitwert der Berufung 500 DM, da durch die nunmehr erfolgte Klageabweisung die Hilfswiderklage gegenstandslos geworden ist.) Die Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 09.05.1988 (Bl. 90 d.A.), der Hilfswiderklageantrag werde nicht weiterverfolgt und stelle somit keine Grundlage für die Beschwerde dar, liegt ersichtlich neben der Sache; sie ist nicht nachvollziehbar.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.

Die Klägerin ist als Erdgeschoss-Mieterin nach wie vor verpflichtet, den Bürgersteig zu reinigen und zu bestreuen. Daher ist ihre negative Feststellungsklage festzustellen, dass sie nicht mehr verpflichtet sei, den Schnee von dem Bürgersteig vor dem Haus in Düsseldorf zu beseitigen, nicht gerechtfertigt.