Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufungsbeschwerde richtet sich nach dem angefochtenen Urteil Stattgeben der Klage und Abweisung der Hilfswiderklage und beträgt insgesamt 750 DM. (Davon unabhängig beträgt der Kostenstreitwert der Berufung 500 DM, da durch die nunmehr erfolgte Klageabweisung die Hilfswiderklage gegenstandslos geworden ist.) Die Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 09.05.1988 (Bl. 90 d.A.), der Hilfswiderklageantrag werde nicht weiterverfolgt und stelle somit keine Grundlage für die Beschwerde dar, liegt ersichtlich neben der Sache; sie ist nicht nachvollziehbar.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Die Klägerin ist als Erdgeschoss-Mieterin nach wie vor verpflichtet, den Bürgersteig zu reinigen und zu bestreuen. Daher ist ihre negative Feststellungsklage festzustellen, dass sie nicht mehr verpflichtet sei, den Schnee von dem Bürgersteig vor dem Haus in Düsseldorf zu beseitigen, nicht gerechtfertigt.
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