AG Kiel, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 120 C 150/13
LG Kiel, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 6/14
Umfang der Vermieterpflicht zur erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen gekennzeichneten Anlage einer ihm überlassenen Kaution
BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 324/14
DRsp Nr. 2015/13592
Umfang der Vermieterpflicht zur erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen gekennzeichneten Anlage einer ihm überlassenen Kaution
Der Vermieter hat eine ihm überlassene Kaution gemäß § 551 Abs. 3 S. 3 BGB nicht nur von seinem Vermögen getrennt, sondern auch nach außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen auf einem entsprechend gekennzeichneten Konto anzulegen. Eine Anlage der Kaution auf einem nicht als Sonderkonto gekennzeichneten Sparbuch erfüllt diese Anforderungen nicht.Ist der Vermieter dem Anspruch auf eine getrennte und entsprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution nicht nachgekommen, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution gemäß §§ 273, 274BGB zu. Der fortdauernden treuhänderischen Bindung entsprechend gilt dies auch über das Ende des Mietverhältnisses hinaus bis der Rückgewähr der Kaution.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552aZPO zurückzuweisen.