I. Die Beteiligten sind zusammen mit anderen Personen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Begründung von Wohnungseigentum sollte zunächst durch einen Vertrag vom 26.9.1994 erfolgen. Das Landratsamt verweigerte jedoch dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Bebauungsplanentwurf die Genehmigung. Nach Vorliegen eines neuen Bebauungsplanentwurfs änderten die Beteiligten und die übrigen Wohnungseigentümer am 14.2.1996 den ursprünglichen Vertrag ab. Unter anderem trafen sie in Nr. V eine Vereinbarung über die Errichtung von Garagen. Dort ist unter anderem Folgendes vorgesehen:
Nr. 5:
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