BayObLG - Beschluss vom 02.06.2004
2Z BR 10/04
Normen:
BGB § 157 ; FGG § 27 ; WEG § 10 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 406
DNotZ 2004, 931
NotBz 2004, 355
ZMR 2005, 382
ZfIR 2004, 814
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4898/03
AG München - 484 UR II 1207/02 WEG,

Umfang der Verpflichtung bei schuldrechtlich zur Einräumung von Sondernutzungsrechten - Zurückbehaltungsrecht im Rechtsbeschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 10/04

DRsp Nr. 2004/12456

Umfang der Verpflichtung bei schuldrechtlich zur Einräumung von Sondernutzungsrechten - Zurückbehaltungsrecht im Rechtsbeschwerdeverfahren

»1. Verpflichten sich die Wohnungseigentümer schuldrechtlich zur Einräumung von Sondernutzungsrechten zum Zwecke der Errichtung von Garagen, so kann die Auslegung des Vertrags ergeben, dass auch eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Eintragung der Vereinbarung in den Wohnungsgrundbüchern vereinbart ist. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erstmals geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 157 ; FGG § 27 ; WEG § 10 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind zusammen mit anderen Personen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Begründung von Wohnungseigentum sollte zunächst durch einen Vertrag vom 26.9.1994 erfolgen. Das Landratsamt verweigerte jedoch dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Bebauungsplanentwurf die Genehmigung. Nach Vorliegen eines neuen Bebauungsplanentwurfs änderten die Beteiligten und die übrigen Wohnungseigentümer am 14.2.1996 den ursprünglichen Vertrag ab. Unter anderem trafen sie in Nr. V eine Vereinbarung über die Errichtung von Garagen. Dort ist unter anderem Folgendes vorgesehen:

Nr. 5: