Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
Im Bestandsverzeichnis des betroffenen Wohnungsgrundbuchs ist nach der Beschreibung des betroffenen Miteigentumsanteils und des Sondereigentums aufgeführt, dass für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuch angelegt ist (Blätter ..., ..., ..., ...). Weiter ist dort unter Bezugnahme auf etliche aufgeführte Bewilligungen verzeichnet, dass die Veräußerung der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Es folgt die Aufzählung von Ausnahmen von der Zustimmungspflicht. In Abt. I, lfd. Nr. 3, ist die hiesige Beteiligte zu 2. als Eigentümerin eingetragen.
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