OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.04.2018
20 W 12/18
Normen:
GBO § 29; WEG § 12;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen LI-2552-10

Umfang des Erfordernisses eines in der Teilungserklärung vereinbarten Erfordernisses der Eigentümerzustimmung zur Verfügung über Sondereigentum

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 20 W 12/18

DRsp Nr. 2019/6179

Umfang des Erfordernisses eines in der Teilungserklärung vereinbarten Erfordernisses der Eigentümerzustimmung zur Verfügung über Sondereigentum

Zur Frage der Wirksamkeit einer Eigentümerzustimmung nach § 12 WEG im Grundbuchverfahren im Falle eines Eigentumswechsel vor Antragstellung beim Grundbuchamt

Haben die Wohnungseigentümer entsprechend einem Erfordernis in der Teilungserklärung einer Rechtsänderung zugestimmt, so bedarf es für die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch im Falle eines Eigentumswechsels an Sondereigentumseinheiten vor Antragstellung nicht auch der Vorlage der Zustimmung der neuen Eigentümer.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 29; WEG § 12;

Gründe

I.

Im Bestandsverzeichnis des betroffenen Wohnungsgrundbuchs ist nach der Beschreibung des betroffenen Miteigentumsanteils und des Sondereigentums aufgeführt, dass für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuch angelegt ist (Blätter ..., ..., ..., ...). Weiter ist dort unter Bezugnahme auf etliche aufgeführte Bewilligungen verzeichnet, dass die Veräußerung der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Es folgt die Aufzählung von Ausnahmen von der Zustimmungspflicht. In Abt. I, lfd. Nr. 3, ist die hiesige Beteiligte zu 2. als Eigentümerin eingetragen.