BGH - Urteil vom 23.06.1989
V ZR 40/88
Normen:
BGB § 463 S. 2, § 251 Abs. 1, § 459 ; WEG § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 11 Nr. 10 lit. a, Gewährleistungsausschluß 1
BGHR AGBG § 9 Gewährleistungsausschluß 1
BGHR BGB § 463 Satz 2 Gemeinschaftseigentum 1
BGHR WEG § 1 Abs. 2 Gemeinschaftseigentum 1
BGHR WEG § 21 Schadensersatz 2
BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 18
BGHZ 108, 156
BauR 1990, 221
DB 1989, 2326
DRsp I(130)295a-f
DRsp I(152)152e
DRsp-ROM Nr. 1992/1809
JZ 1990, 143
MDR 1989, 1088
NJW 1989, 2534
WM 1989, 1390
ZfBR 1990, Bespr. 159
ZfBR 1991, 107
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Umfang des kleinen Schadensersatzes bei arglistigem Verschweigen eines Mangels einer Eigentumswohnung

BGH, Urteil vom 23.06.1989 - Aktenzeichen V ZR 40/88

DRsp Nr. 1992/1808

Umfang des "kleinen" Schadensersatzes bei arglistigem Verschweigen eines Mangels einer Eigentumswohnung

»Verschweigt der Verkäufer einer Eigentumswohnung arglistig einen Fehler des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Mängel der Heizungsanlage), so kann der Käufer nach § 463 S. 2 BGB im Rahmen des "kleinen" Schadensersatzes nicht den gesamten Minderwert des Gemeinschaftseigentums ersetzt verlangen, sondern grundsätzlich nur den Bruchteil, der dem gekauften Sondereigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet ist (§ 1 Abs. 2 WEG). Dies gilt auch dann, wenn der Minderwert anhand der erforderlichen Reparaturkosten berechnet wird.«

Normenkette:

BGB § 463 S. 2, § 251 Abs. 1, § 459 ; WEG § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte veräußerte in den Jahren 1980 bis 1984 89 in Eigentumswohnungen umgewandelte Mietwohnungen einer im Jahre 1965 im sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnanlage in B.. Eine der Wohnungen erwarben die Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 3. Mai 1984 zum Preis von 126.800 DM. Ihr Vertrag enthält ebenso wie alle anderen vor demselben Notar beurkundeten Verträge in § 2 Abs. 2 folgende Bestimmung: