Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung eines in gemieteten Räumen befindlichen Abluftkanalsystems.
Durch Mietvertrag vom 20. Januar 1977 vermietete die Firma R.-W. I. Dr. A. S. KG (im folgenden: RWI Fonds 35) dem Beklagten für die Dauer von 10 Jahren die im Erdgeschoß des Hauses S., L.-Str. gelegenen Räume zum Betrieb eines Grillrestaurants. Der Vertrag verpflichtete den Beklagten zum Einbau einer Dunstabzugshaube in der Küche des Lokals. Zur Vertragspflicht der Vermieterin gehörte es, für die "im Gastronomiebereich erforderliche Be- und Entlüftung" zu sorgen. In § 9 enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:
"Instandhaltung der Mietsache
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