BGH - Beschluß vom 10.05.2006
XII ZR 23/05
Normen:
ZPO § 399 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 125/04
LG Köln, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 246/03

Umfang des Verzichts auf eine Zeugen

BGH, Beschluß vom 10.05.2006 - Aktenzeichen XII ZR 23/05

DRsp Nr. 2006/18754

Umfang des Verzichts auf eine Zeugen

Hat eine Prozesspartei auf die Vernehmung eines Zeugen ausdrücklich nur für die erste Instanz verzichtet, so ist der Verzicht auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt und wirkt nicht zugleich für den Berufungsrechtszug fort. Kommt der Vernehmung des Zeugen im Berufungsrechtszug Bedeutung zu, so hat das Berufungsgericht, bevor es den Beweisantrag als nicht mehr gestellt erachtet, aufgrund seiner Aufklärungspflicht bei der Partei nachzufragen, ob der Verzicht auch für die zweite Instanz gelten soll.

Normenkette:

ZPO § 399 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Mietzins für die Monate Januar bis April 2003 und - widerklagend - um die Rückzahlung einer Mietkaution.

Mit Vertrag vom 30. April 2002 mietete der Beklagte vom Kläger ein Ladenlokal in Köln für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2004. Die Miete betrug inklusive eines Heizkostenvorschusses monatlich 5.336 EUR.