OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.09.2009
20 W 157/08
Normen:
BGB § 167; BGB § 177; GBO § 19; GBO § 53 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, 2-9 T 45/07 vom 05.03.2008,

Umfang einer Vollmacht zum Verkauf von Wohnungseigentum; Bestellung von Grundpfandrechten zu Finanzierungszwecken

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 20 W 157/08

DRsp Nr. 2009/27371

Umfang einer Vollmacht zum Verkauf von Wohnungseigentum; Bestellung von Grundpfandrechten zu Finanzierungszwecken

1. Eine Gesetzesverletzung im Sinn des § 53 Abs. 1 GBO liegt nicht vor, wenn die Auslegung einer Urkunde durch das Grundbuchamt rechtlich vertretbar ist. 2. Eine ausländische, öffentlich beglaubigte Vollmacht zum Verkauf von Wohnungseigentum, die die Bevollmächtigte ermächtigt, "die erforderlichen Erklärungen abzugeben", umfasst nicht die Befugnis, namens des Verkäufers den Käufer zur Bestellung von Grundpfandrechten zu Finanzierungszwecken zu bevollmächtigen.

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, in dem Grundbuch von O1 Blatt ... in Abteilung III -Veränderungsspalte- einen Widerspruch zu Gunsten des Antragstellers gegen die Eintragung der Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 6 einzutragen.

Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde. Er hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 70.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 167; BGB § 177; GBO § 19; GBO § 53 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Antragsteller ist seit 24.08.1994 als Alleineigentümer des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.