OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.01.2001
3 Wx 402/00
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 16 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 216/00
AG Rheinberg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 II 1/00

Umfang einzelner Miteigentumsanteile - Änderungsanspruch aufgrund baulicher Veränderungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 402/00

DRsp Nr. 2001/6532

Umfang einzelner Miteigentumsanteile - Änderungsanspruch aufgrund baulicher Veränderungen

»1. Der Umfang der einzelnen Miteigentumsanteile kann ohne Bindung an gesetzliche Vorschriften sowie an Wert, Größe und Nutzungsmöglichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers festgelegt werden.2. Führt die Festlegung der Miteigentumsanteile oder eine nachträgliche bauliche Veränderung (Vergrößerung einer Wohnung) zu unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung, so besteht u. U. ein Anspruch auf Änderung der Miteigentumsanteile (oder des Verteilerschlüssels).3. Eine Differenz von 15 % bei der Kostenverteilung begründet einen solchen Anspruch (noch) nicht.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 16 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Alpen. Die Beteiligten zu 1) und 2) halten einen 7/10-Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss sowie drei Kellerräumen, darunter einem Schwimmbad und einem WC, die Beteiligte zu 3) hält einen Miteigentumsanteil von 3/10 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss und im darüberliegenden Spitzboden des Hauses.