KG - Beschluß vom 14.06.1993
24 W 5328/92
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
Grundeigentum 1993, 923
WE 1994, 144
Wohnungseigentümer 1993, 121
WuM 1993, 562
ZMR 1993, 478

Umfang ordnungsgemäßer Instandhaltung - Instandhaltungskosten - Anfechtbarkeit von Beschlüssen über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung

KG, Beschluß vom 14.06.1993 - Aktenzeichen 24 W 5328/92

DRsp Nr. 1995/5060

Umfang ordnungsgemäßer Instandhaltung - Instandhaltungskosten - Anfechtbarkeit von Beschlüssen über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung

1. Die ordnungsmäßige Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums umfaßt auch pflegende, erhaltende und vorsorgende Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustandes dienen.2. Zu den Instandhaltungskosten gehören auch die durch die Einsetzung eines mit Pflegemaßnahmen für das Gemeinschaftseigentum betrauten Hauswarts sowie die durch die Reinigung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile entstehenden Kosten.3. Solange der in der Teilungserklärung mit Vereinbarungscharakter festgelegte Kostenverteilungsschlüssel nicht durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder durch eine sie ersetzende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgeändert worden ist, können die Antragsteller Beschlüsse über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung nicht mit der Behauptung einer Unbilligkeit des bisherigen Verteilungsschlüssels anfechten.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: