KG - Beschluss vom 24.05.2012
1 W 121/12
Normen:
WEG § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte - 140 WE 13094-38,

Umfang von Veräußerungsbeschränkungen hinsichtlich Wohnungseigentum; Zustimmungsbedürftigkeit einer rechtsgeschäftlichen Übertragung im Wege der Schenkung

KG, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 1 W 121/12

DRsp Nr. 2012/15974

Umfang von Veräußerungsbeschränkungen hinsichtlich Wohnungseigentum; Zustimmungsbedürftigkeit einer rechtsgeschäftlichen Übertragung im Wege der Schenkung

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 3000,- EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 1;

Gründe:

I. Der eingetragene Eigentümer, der Beteiligte zu 1., übertrug mit notarieller Urkunde vom 01.04.2011 der Beteiligten zu 2. das im Wohnungsgrundbuch von Berlin-Wedding Blatt ### verzeichnete Eigentum bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 25/1.000 am Grundstück Gebäude und Freifläche ####################, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung ####################, Aufteilungsplan Nr.# .

Im Bestandsverzeichnis ist u.a. eingetragen:

"Zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich."

Der eingetragene Eigentümer und der Beteiligte begehren u. a. die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 02.03.2012 zu Ziff. 1. darauf hingewiesen, dass für die beantragte Eigentumsumschreibung die Zustimmung des WEG -Verwalters vorzulegen sei.