I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die beiden Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen und einem Teileigentum bestehenden Wohnanlage. Die Wohnungen gehören dem Antragsteller. Auf das Teileigentum, das der Antragsgegnerin gehört, entfällt ein Miteigentumsanteil von 801,304/1000. Auf die drei Wohnungen entfallen unterschiedlich große Miteigentumsanteile von zusammen 198,696/1000.
Die an die Verwalterin monatlich zu zahlende Vergütung wurde durch Gerichtsbeschluß vom 13.11.1997 auf 200 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt. Der Entscheidung lag zugrunde, daß die Verwalterin je Wohnung oder Teileigentum einen Betrag von 50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt hatte.
In § 8 Abs. 2 Buchst. b der in der Teilungserklärung vom 19.1.1994 enthaltenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt:
Alle Betriebskosten werden getrennt erhoben, soweit eine getrennte Abrechnung möglich, zweckmäßig und sachdienlich ist.
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