BayObLG - Beschluß vom 17.04.2001
2Z BR 40/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 302
OLGReport-BayObLG 2002, 21
ZMR 2001, 827
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 04.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen II 16/00
LG Nürnberg-Fürth, vom 08.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7975/00

Umlage der Vergütung des Hausverwalters

BayObLG, Beschluß vom 17.04.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 40/01

DRsp Nr. 2001/11756

Umlage der Vergütung des Hausverwalters

»Sind nach der Gemeinschaftsordnung die Betriebskosten nach der Zahl der Wohnungs- und Teileigentumsrechte zu verteilen, soweit dies "möglich, zweckmäßig und sachdienlich" ist, im übrigen nach Miteigentumsanteilen, dann ist die Verwaltervergütung grundsätzlich nach der Zahl der Wohnungs- und Teileigentumsrechte umzulegen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die beiden Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen und einem Teileigentum bestehenden Wohnanlage. Die Wohnungen gehören dem Antragsteller. Auf das Teileigentum, das der Antragsgegnerin gehört, entfällt ein Miteigentumsanteil von 801,304/1000. Auf die drei Wohnungen entfallen unterschiedlich große Miteigentumsanteile von zusammen 198,696/1000.

Die an die Verwalterin monatlich zu zahlende Vergütung wurde durch Gerichtsbeschluß vom 13.11.1997 auf 200 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt. Der Entscheidung lag zugrunde, daß die Verwalterin je Wohnung oder Teileigentum einen Betrag von 50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt hatte.

In § 8 Abs. 2 Buchst. b der in der Teilungserklärung vom 19.1.1994 enthaltenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt:

Alle Betriebskosten werden getrennt erhoben, soweit eine getrennte Abrechnung möglich, zweckmäßig und sachdienlich ist.

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