I. Der Kl. hat der Bekl. 1987 eine - preisfreie - Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vermietet, das er 1986/87 mittels Bankkredits errichtet hatte. Der Kredit war durch Grundschulden auf dem betreffenden Grundstück selbst und - zum überwiegenden Teil - auf sechs weiteren Grundstücken des Kl. abgesichert. Den Zinssatz hat die Bank nach Ablauf von 5 Jahren, für die er mit 6,2 % fest vereinbart war, ab dem 01.10.1991 auf 9,5 % angehoben. Dadurch sind die auf die Mietwohnung entfallenden Kapitalkosten nach Rechnung des Kl. monatlich 178,04 DM gestiegen. Diesen Betrag klagt der Kl. - nach erfolglosem Mieterhöhungsverlangen vom 06.09.1991 - nunmehr für die Monate Oktober 1991 bis Juni 1992 ein.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Das mit der Berufung des Kl. befaßte LG legt dem Senat die folgende Rechtsfrage, die es für entscheidungserheblich hält und der es rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, zum Rechtsentscheid vor:
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