OLG Hamm - Beschluss vom 30.04.1993
30 REMiet 2/93
Normen:
MHG § 5 ;
Fundstellen:
DB 1993, 2325
DWW 1993, 172
MDR 1993, 639
NJW-RR 1993, 1099
OLG Hamm, HdM Nr. 56
WuM 1993, 338
ZMR 1993, 333

Umlage von Kapitalkostenerhöhungen auf den Mieter gemäß § 5 MHG

OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 30 REMiet 2/93

DRsp Nr. 1993/3973

Umlage von Kapitalkostenerhöhungen auf den Mieter gemäß § 5 MHG

»Kapitalkostenerhöhungen können auch dann gemäß § 5 MHG auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Darlehen auf anderen Grundstücken des Vermieters als dem Mietgrundstück abgesichert sind.«

Normenkette:

MHG § 5 ;

Gründe:

I. Der Kl. hat der Bekl. 1987 eine - preisfreie - Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vermietet, das er 1986/87 mittels Bankkredits errichtet hatte. Der Kredit war durch Grundschulden auf dem betreffenden Grundstück selbst und - zum überwiegenden Teil - auf sechs weiteren Grundstücken des Kl. abgesichert. Den Zinssatz hat die Bank nach Ablauf von 5 Jahren, für die er mit 6,2 % fest vereinbart war, ab dem 01.10.1991 auf 9,5 % angehoben. Dadurch sind die auf die Mietwohnung entfallenden Kapitalkosten nach Rechnung des Kl. monatlich 178,04 DM gestiegen. Diesen Betrag klagt der Kl. - nach erfolglosem Mieterhöhungsverlangen vom 06.09.1991 - nunmehr für die Monate Oktober 1991 bis Juni 1992 ein.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Das mit der Berufung des Kl. befaßte LG legt dem Senat die folgende Rechtsfrage, die es für entscheidungserheblich hält und der es rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, zum Rechtsentscheid vor: