OLG Naumburg - Urteil vom 11.10.2012
2 U 53/12 (Hs)
Normen:
EEG 2004 § 14 Abs. 3; EnWG § 110 Abs. 2 Nr. 1; KWKG § 9 Abs. 3; KWKG § 9 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 162; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1945/10

Umlagefähigkeit der Kosten des EEG Belastungsausgleichs

OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 2 U 53/12 (Hs)

DRsp Nr. 2013/1951

Umlagefähigkeit der Kosten des EEG Belastungsausgleichs

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. März 2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Normenkette:

EEG 2004 § 14 Abs. 3; EnWG § 110 Abs. 2 Nr. 1; KWKG § 9 Abs. 3; KWKG § 9 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 162; ZPO § 256;

Gründe:

A. Die Klägerin begehrt nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich eines erstinstanzlich rechtshängigen Auskunftsanspruchs die Feststellung, dass die Beklagte zur Erstattung der Kosten der Klägerin für Vergütungen im EEG-Belastungsausgleich für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2008 verpflichtet ist.