Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. März 2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
A. Die Klägerin begehrt nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich eines erstinstanzlich rechtshängigen Auskunftsanspruchs die Feststellung, dass die Beklagte zur Erstattung der Kosten der Klägerin für Vergütungen im
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