BGH - Urteil vom 31.05.2006
VIII ZR 159/05
Normen:
BGB § 556a ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1150
MDR 2007, 264
NJ 2006, 505
NJW 2006, 2771
NZM 2006, 655
ZMR 2006, 758
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 64/05
AG Berlin-Charlottenburg, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 209 C 541/04

Umlegung der Betriebskosten bei Leerstand von Wohnungen

BGH, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 159/05

DRsp Nr. 2006/19499

Umlegung der Betriebskosten bei Leerstand von Wohnungen

»1. Wenn die ("kalten") Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen; dies gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden. 2. Ein Anspruch des Vermieters auf eine Abänderung des vertraglich vereinbarten Flächenschlüssels wegen des Leerstands von Wohnungen kann unter den Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bestehen.«

Normenkette:

BGB § 556a ;

Tatbestand:

Die Beklagte mietete vom Kläger mit Vertrag vom 11. September 1984 eine in einem Mehrfamilienhaus in B. gelegene Wohnung. Nach dem Mietvertrag hatte die Beklagte Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten und der Kläger über die von der Beklagten zu tragenden Betriebskosten jährlich abzurechnen. Ein Umlageschlüssel für diese Abrechnung war im Vertrag nicht angegeben. In der Vergangenheit rechnete der Kläger die Betriebskosten nach dem Anteil der Fläche der Mietwohnung an der Gesamtwohnfläche ab. Das Haus verfügt über 35 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.749,20 m2.