OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2009
I-5 U 63/08
Normen:
ZPO § 319; BGB § 631; BGB § 649;
Fundstellen:
MietRB 2009, 236
NZM 2009, 665
OLGReport-Düsseldorf 2009, 457
ZMR 2009, 546
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 220/07

Umstellung einer Klage gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft auf diese; Vergütung nicht erbrachter Leistungen bei bestrittener werkvertraglicher Bindung; Auslegung eines Werkvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen I-5 U 63/08

DRsp Nr. 2009/13642

Umstellung einer Klage gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft auf diese; Vergütung nicht erbrachter Leistungen bei bestrittener werkvertraglicher Bindung; Auslegung eines Werkvertrages

1. Ergibt die Auslegung der Parteibezeichnung in der Klageschrift, dass die Klage gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergesellschaft und nicht gegen die Gemeinschaft als solche gerichtet war und auch so beabsichtigt war, kommt eine Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht. Will der Kläger später im laufenden Prozess die Klage nur noch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet wissen, ist dies nur im Wege der subjektiven Klagerücknahme möglich. 2. Verlangt der Werkunternehmer eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und bestreitet der Beklagte eine werkvertragliche Bindung kommt ein Vergütungsanspruch nach §§ 631, 649, 242 BGB in Betracht. 3. Der Umfang der Leistungsbeauftragung ist auf der Grundlage der vertragsbegründenden Willenserklärungen nach den allgemeinen Auslegungskriterien zu ermitteln.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.02.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - Az.: 10 O 220/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.