FG Münster - Urteil vom 24.01.2008
8 K 4378/05 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 7 Abs. 2 ; GrEStG § 7 Abs. 3 ; WEG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 971

Umwandlung von gemeinschaftlichen Eigentum in Flächeneigentum

FG Münster, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 8 K 4378/05 GrE

DRsp Nr. 2008/10117

Umwandlung von gemeinschaftlichen Eigentum in Flächeneigentum

1. Die im Rahmen einer "Auskehrung" eines Geschäftsanteils an einer GbR erfolgende Übertragung eines Miterbbaurechtsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Eigentumswohnung ist ein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. 2. Als "flächenweise" Teilung im Sinne des § 7 GrEStG ist auch die Begründung von Wohnungseigentum oder Sondereigentum anzusehen, wobei es irrelevant ist, ob die Teilung nach § 3 WEG vorgenommen wird oder eine nach § 8 WEG vorgenommene Teilung die Verteilung des Wohnungs- und Sondereigentumseinheiten ermöglicht. 3. Die Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 2 GrEStG im Falle der (flächenweisen) Aufteilung eines einer Gesamthand gehörenden Grundstücks durch die Gesamthänder in Wohnungseigentum nach § 8 WEG setzt voraus, dass die hierfür erforderlichen Rechtsakte aufgrund planmäßiger Durchführung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen. 4) § 7 Abs. 3 GrEStG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 2 GrEStG erhalten bleibt, wenn und soweit die Beteiligungsverhältnisse an der veräußernden Gesamthand seit dem Erwerb des Grundstücks durch diese unverändert geblieben sind.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 7 Abs. 2 ; GrEStG § 7 Abs. 3 ; WEG § 8 ;

Tatbestand: