OLG Köln - Beschluss vom 22.12.2004
16 Wx 260/04
Normen:
WEG § 44 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 299
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 244/04

Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen im Wohnungseigentumsverfahren trotz anderslautender Rechtsmittelbelehrung

OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 260/04

DRsp Nr. 2005/5535

Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen im Wohnungseigentumsverfahren trotz anderslautender Rechtsmittelbelehrung

Auch dann, wenn eine einstweilige Regelung innerhalb eines Wohnungseigentumsverfahrens seitens des Gerichts irrtümlich als einstweilige Verfügung bezeichnet und in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung eine weitere sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung als zulässig genannt wurde, handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine mit Rechtsmitteln nicht anfechtbare einstweilige Anordnung.

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 3 ;

Gründe: