OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.2006
I-24 U 7/06
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 305 ; BGB § 307 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2007, 775
ZMR 2008, 44
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3/04

Unangemessene Benachteiligung des Mieters durch formularmäßige Erteilung gegenseitiger Vertretungsbefugnis der Mitmieter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2006 - Aktenzeichen I-24 U 7/06

DRsp Nr. 2007/18333

Unangemessene Benachteiligung des Mieters durch formularmäßige Erteilung gegenseitiger Vertretungsbefugnis der Mitmieter

»1. Die Klausel "Rechtshandlungen und Willenserklärungen eines Vermieters sind auch für die anderen Vermieter, eines Mieters auch für die anderen Mieter verbindlich." benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam. 2. Hat im ersten Rechtszug der Einzelrichter verfahrensfehlerhaft an Stelle der Kammer entschieden, ist das Berufungsgericht bei Entscheidungsreife nicht an einer Sachentscheidung gehindert.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 305 ; BGB § 307 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit gewerblichen Mietvertrag vom 06. September 1992 (im folgenden: Hauptmietvertrag = HMV) vermietete der Beklagte an den Widerbeklagten zu 2. (im folgenden: Widerbeklagter) Räumlichkeiten zum Betrieb einer Gaststätte in W. Als Mietdauer waren zunächst 10 Jahre festgelegt (01. September 1992 bis 31. August 2002). In § 29 HMV war geregelt, dass der Mieter eine Sicherheit in Höhe von 50.000,-- DM zu leisten hat, welche auch durch Bürgschaft erbracht werden konnte.