LG Konstanz - Urteil vom 10.06.1988
1 S 1/88
Normen:
BGB § 538 ;
Fundstellen:
WuM 1988, 353
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 19.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 311/87

Unbegründete Schadensersatzklage des Mieters bei schwach isolierter Altbauwohnung

LG Konstanz, Urteil vom 10.06.1988 - Aktenzeichen 1 S 1/88

DRsp Nr. 2003/7041

Unbegründete Schadensersatzklage des Mieters bei schwach isolierter Altbauwohnung

1. Eine Mietsache, deren Bauzustand den zur Zeit ihrer Errichtung bestehenden Bauvorschriften entspricht, ist mangelfrei, auch wenn dieser Zustand heute nicht mehr als zeitgemäß gelten kann.2. Bei Anmietung einer älteren Wohnung kann ohne besondere Angaben nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Wohnung einen besseren Wärmeschutz hat, als zur Zeit ihrer Errichtung erforderlich.3. Der Umstand, dass die Wohnung erhöhte Heizaufwendungen und ein vermehrtes Lüften erfordert, um ein schadenfreies Wohnen zu ermöglichen, ist ein Gesichtspunkt, der bei der Festlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete eine Rolle spielt, der aber keinen Mangel der Mietsache darstellt.

Normenkette:

BGB § 538 ;

Tatbestand: