I. Die Antragstellerin vermietete der Antragsgegnerin mit Vertrag vom 19.08.1997 eine Teilfläche des Flurstücks xxxx in Köln, Gemarkung Q, Flur 38 "zum Zwecke des Betriebs einer Tankstelle mit Verkaufs-Shop und Waschanlage" (§ 1 Ziffer 1 des Mietvertrags). Nach § 6 Ziffer 1 des Vertrags darf die Mieterin "das Mietobjekt nur zu dem vertraglich bestimmten Zwecken nutzen". Das Grundstück befindet sich in der Nähe der neuen Kfz-Zulassungsstelle der Stadt Köln.
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