BayObLG - Beschluss vom 22.12.2004
2Z BR 173/04
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 26 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 366
ZMR 2005, 561
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 06.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3964/01
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 1859/99

Ungültigerklärung der Wiederwahl des Verwalters durch Tatrichter nur bei wichtigem Grund

BayObLG, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 173/04

DRsp Nr. 2005/2233

Ungültigerklärung der Wiederwahl des Verwalters durch Tatrichter nur bei wichtigem Grund

»Die Wiederwahl eines Verwalters kann vom Gericht nur für ungültig erklärt werden, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung vorliegt. Das ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände zu prüfen, wobei die Beurteilung in erster Linie dem Tatrichter obliegt. Die voraussichtliche weitere Entwicklung der Verwaltungsführung kann berücksichtigt werden.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 26 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der weitere Beteiligte wurde in der Eigentümerversammlung vom 8.10.1999 erneut zum Verwalter gewählt. Nur dieser Eigentümerbeschluss ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung.