I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Der weitere Beteiligte wurde in der Eigentümerversammlung vom 8.10.1999 erneut zum Verwalter gewählt. Nur dieser Eigentümerbeschluss ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung.
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