BayObLG - Beschluss vom 10.03.2004
2Z BR 16/04
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 284
ZMR 2004, 762
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12054/03
AG München, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 221/03

Ungültigerklärung eines Rückbauverpflichtungsbeschlusses mangels inhaltlicher Bestimmtheit

BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 16/04

DRsp Nr. 2004/5450

Ungültigerklärung eines Rückbauverpflichtungsbeschlusses mangels inhaltlicher Bestimmtheit

»Ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Wohnungseigentümer verpflichtet wird, die von ihm vorgenommene Erweiterung einer Treppe zurückzubauen, ist wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit für ungültig zu erklären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Wohnungseigentümern streitig ist, welches Ausmaß die Treppe ursprünglich hatte und ob sie erweitert wurde. Offen bleibt, ob die inhaltliche Unbestimmtheit zur Nichtigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses führt.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin gehört eine Erdgeschosswohnung mit einer vorgelagerten Terrasse, an der ihr ein Sondernutzungsrecht zusteht. An die Terrasse schließt eine Böschung an, die in den Garten führt.

Durch Eigentümerbeschluss vom 14.5.1998 gestatteten die Wohnungseigentümer der Antragstellerin, "auf eigene Kosten eine kleine Treppe mit Türchen gemäß der vorgelegten Zeichnung" von der Terrasse in den Garten anzulegen.