OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.10.2004
11 Wx 81/03
Normen:
BGB § 862 § 869 § 1004 Abs. 1 ; GVG § 17 Abs. 2 ; WEG § 14 § 43 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 305

Unterlassung der Entwendung von Briefen in einer Eigentumswohnungsanlage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.2004 - Aktenzeichen 11 Wx 81/03

DRsp Nr. 2005/13934

Unterlassung der Entwendung von Briefen in einer Eigentumswohnungsanlage

1. Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung kann gegenüber den weiteren Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Unterlassung der Entwendung von Briefen aus den Briefkasten seines Mieters haben. 2. Das Wohnungseigentumsgericht ist nur dann sachlich zuständig, wenn Rechte und Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.

Normenkette:

BGB § 862 § 869 § 1004 Abs. 1 ; GVG § 17 Abs. 2 ; WEG § 14 § 43 ;
Fundstellen
NZM 2005, 305