BGH - Urteil vom 12.11.2010
V ZR 78/10
Normen:
WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2011, 47
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 77 C 454/08 WEG
LG Berlin, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 52/09 WEG

Unterlassunganspruch eines Vermieters gegen seinen Mieter auf Unterlassung der gewerblichen Zwischenvermietung der Wohnung in hotelähnlicher und ferienwohnungsähnlicher Weise

BGH, Urteil vom 12.11.2010 - Aktenzeichen V ZR 78/10

DRsp Nr. 2010/23422

Unterlassunganspruch eines Vermieters gegen seinen Mieter auf Unterlassung der gewerblichen Zwischenvermietung der Wohnung in hotelähnlicher und ferienwohnungsähnlicher Weise

Ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat die kurzfristige Vermietung seiner Wohnung an Feriengäste in dem zuerkannten Umfang nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB nur zu unterlassen, wenn diese Nutzung entweder keine Wohnnutzung ist und sich auch nicht in dem durch den Wohnzweck vorgegebenen Rahmen hält oder wenn sie zwar Wohnnutzung ist, den anderen Wohnungseigentümern aber durch diese Nutzung als solche über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 6. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 15. April 2009 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand