BGH - Urteil vom 15.10.2021
V ZR 225/20
Normen:
WEG a.F. § 22 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2022, 21
MietRB 2022, 11
MietRB 2022, 12
NJW 2022, 326
NZG 2022, 74
NZM 2021, 935
NotBZ 2022, 104
ZMR 2022, 60
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 4282/16 WEG
LG München I, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 9173/17 WEG

Untersagung der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutzmängel); Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Beschluss aus Gründen der Verkehrssicherheit

BGH, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen V ZR 225/20

DRsp Nr. 2021/17356

Untersagung der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutzmängel); Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Beschluss aus Gründen der Verkehrssicherheit

a) Im Grundsatz können die Wohnungseigentümer ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen.b) Auf Dauer kann die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutzmängel) jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden, wenn dadurch die Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen wird; die Wohnungseigentümer können sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen nicht durch ein mehrheitlich verhängtes Nutzungsverbot entziehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZfIR 2018, 553 Rn. 21 f.).