BGH - Urteil vom 08.03.2019
V ZR 330/17
Normen:
WEG § 15 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 749
MDR 2019, 543
MietRB 2019, 204
MietRB 2019, 205
NJW-RR 2019, 519
NZM 2019, 293
ZMR 2019, 425
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 770 C 68/15
LG Berlin, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 53 S 41/16 WEG

Untersagung der Nutzung einer Teileigentumseinheit zur tageweisen Unterbringung von Obdachlosen durch eine Mieterin; Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 3 WEG

BGH, Urteil vom 08.03.2019 - Aktenzeichen V ZR 330/17

DRsp Nr. 2019/5008

Untersagung der Nutzung einer Teileigentumseinheit zur tageweisen Unterbringung von Obdachlosen durch eine Mieterin; Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 3 WEG

Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann. Hält sich eine Nutzung von Wohn- und Teileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 14. November 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. April 2016 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3;

Tatbestand