OLG München - Beschluss vom 08.11.2006
34 Wx 45/06
Normen:
AGBG § 9 ; WEG § 26 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 581
NJW 2007, 227
NZM 2007, 92
OLGReport-München 2007, 7
ZMR 2007, 220
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7713/05
AG Fürth (Bay.) - 7 UR II 1/05 - 10.06.2005,

Unwirksame Abkürzung der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage

OLG München, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 45/06

DRsp Nr. 2006/29245

Unwirksame Abkürzung der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage

»Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzt werden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der solche Ansprüche auch bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters unabhängig von der Kenntnis der Geschädigten nach drei Jahren verjähren, benachteiligt den Vertragspartner des Verwalters jedoch unangemessen und ist deshalb unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; WEG § 26 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die vom Antragsgegner zu 1 im Zeitraum vom 1.4.1992 bis 31.3.1997 und von der Antragsgegnerin zu 2 im Zeitraum vom 1.4.1997 bis 24.10.1999 verwaltet wurde.