BGH - Urteil vom 10.01.2019
III ZR 37/18
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 436
FamRB 2019, 86
FamRZ 2019, 558
MDR 2019, 280
MietRB 2019, 209
NJW 2019, 1280
NZM 2019, 221
ZMR 2019, 355
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 102/16
LG Düsseldorf, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 33/17

Unwirksamkeit eines in einer Teilungserklärung enthaltenen Kontrahierungszwangs beim betreuten Wohnen; Verpflichtung zum Abschluss von Betreuungsverträgen mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren; Angemessene Spielräume für eine interessengerechte Ausgestaltung der Verträge

BGH, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen III ZR 37/18

DRsp Nr. 2019/1662

Unwirksamkeit eines in einer Teilungserklärung enthaltenen Kontrahierungszwangs beim betreuten Wohnen; Verpflichtung zum Abschluss von Betreuungsverträgen mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren; Angemessene Spielräume für eine interessengerechte Ausgestaltung der Verträge

Im Rahmen eines Konzepts zum betreuten Wohnen ist ein in einer Teilungserklärung enthaltener Kontrahierungszwang unwirksam, durch den die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Betreuungsverträgen mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden sollen, wenn sie die Wohnung selbst nutzen, und der den einzelnen Wohnungseigentümern beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft keine angemessenen Spielräume für eine interessengerechte Ausgestaltung der Verträge einräumt (Anschluss und Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05, NJW 2007, 213 und vom 21. Dezember 2012 - V ZR 221/11, NJW 2013, 1963).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Rechtsnachfolger des am 9. Februar 2017 verstorbenen vormaligen Klägers A. W. (im Folgenden auch: Kläger) macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche aus einem Betreuervertrag geltend.

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