BGH - Urteil vom 13.10.2006
V ZR 289/05
Normen:
WEG § 8 Abs. 2 § 10 Abs. 2 ; BGB § 242 § 309 Nr. 9a ; AGBG § 11 Nr. 12a ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 3
DNotZ 2007, 39
MDR 2007, 326
MietRB 2007, 68
NJW 2007, 213
NZM 2007, 90
NotBZ 2007, 55
WM 2006, 2374
ZMR 2007, 284
ZfIR 2008, 34
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 370/02
AG Mainz, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 82 C 514/01

Zulässigkeit einer Gebrauchsregelung frü betreutes Wohnen in der Teilungserklärung

BGH, Urteil vom 13.10.2006 - Aktenzeichen V ZR 289/05

DRsp Nr. 2006/27654

Zulässigkeit einer Gebrauchsregelung frü betreutes Wohnen in der Teilungserklärung

»a) Es steht dem teilenden Eigentümer frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen. b) Eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren abzuschließen, ist unwirksam.«

Normenkette:

WEG § 8 Abs. 2 § 10 Abs. 2 ; BGB § 242 § 309 Nr. 9a ; AGBG § 11 Nr. 12a ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Eigentümer einer Wohnung in einer Anlage, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt wurde und nach der Teilungserklärung dem betreuten Wohnen dient. Die Teilungserklärung enthält hierzu Regelungen, die die Nutzung der Wohnungen auf einen betreuungsbedürftigen Personenkreis einschränken und die Sondereigentümer verpflichten, mit der Klägerin jeweils einen Betreuungsvertrag über sog. Regelleistungen abzuschließen. Unter Bezugnahme auf die zuletzt genannte Bestimmung schlossen die Parteien Ende 1997 einen solchen Vertrag. In dem von der Klägerin gestellten Formularvertrag heißt es unter § 5 (Dauer dieses Vertrages): "Tritt dauernde schwere Pflegebedürftigkeit ein, ... so ist der Bewohner/Mieter zum Umzug in ein Pflegeheim verpflichtet".