I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Verwalter ist ebenfalls Wohnungseigentümer und auf der Seite der Antragsgegner am Verfahren beteiligt.
In einem am 12.1.2005 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich hatten sich die Wohnungseigentümer darüber geeinigt, dass der Hof gepflastert werden solle. Nach Sicherung der Finanzierung sollte die Eigentümergemeinschaft über die konkrete Ausführung entscheiden, wobei die Hausverwaltung im Vorfeld zwei Angebote erholen sollte.
In der Eigentümerversammlung vom 13.4.2005 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Auftragsvergabe an die Firma R. GmbH für Mai 2005.
Die Antragstellerin hat diesen Beschluss am 12.5.2005 angefochten, da entgegen dem Vergleich und trotz zuvor eingeholter weiterer Angebote nur ein Angebot zur Abstimmung gestellt worden sei.
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