BayObLG - Beschluss vom 09.03.2004
2Z BR 19/04
Normen:
WEG § 18 § 43 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 328
NJW-RR 2004, 1020
NZM 2004, 383
WuM 2004, 424
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9508/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1338/02

Unzulässigkeit der Anfechtung einer vom Verwalter ausgesprochenen Abmahnung

BayObLG, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 19/04

DRsp Nr. 2004/5452

Unzulässigkeit der Anfechtung einer vom Verwalter ausgesprochenen Abmahnung

»Ein Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit und Rechtswidrigkeit einer vom Verwalter ausgesprochenen Abmahnung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist unzulässig.«

Normenkette:

WEG § 18 § 43 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird.

In einem Schreiben vom 20.11.2002 an den Antragsteller führte die Antragsgegnerin unter anderem aus:

"Wegen Ihres den Gemeinschaftsinteressen zuwiderlaufenden renitenten Verhaltens erteilen wir Ihnen nunmehr eine Abmahnung gemäß § 18 WEG."

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt festzustellen, dass die Abmahnung unbegründet und rechtswidrig ist. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.4.2003 den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.11.2002 ausgesprochene Abmahnung ungültig ist. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.