I.
Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird.
In einem Schreiben vom 20.11.2002 an den Antragsteller führte die Antragsgegnerin unter anderem aus:
"Wegen Ihres den Gemeinschaftsinteressen zuwiderlaufenden renitenten Verhaltens erteilen wir Ihnen nunmehr eine Abmahnung gemäß § 18 WEG."
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt festzustellen, dass die Abmahnung unbegründet und rechtswidrig ist. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.4.2003 den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.11.2002 ausgesprochene Abmahnung ungültig ist. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
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