Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die vollständige Bescheidung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Kinderzuschlag nach §
Am 2. September 2019 beantragte die Klägerin Kinderzuschlag für den Zeitraum ab September 2019, nachdem sie bereits für den davorliegenden Zeitraum von März bis August 2019 Kinderzuschlag erhalten hatte.
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