BayObLG - Beschluss vom 19.02.2004
2Z BR 219/03
Normen:
BGB § 675 ; FGG § 12 ; WEG § 26 § 28 Abs. 5 § 43 § 44 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 285
NZM 2004, 794
ZMR 2005, 211
ZfIR 2004, 702
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 05.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 218/02
AG Freyung - 1 UR II 65/01 WEG,

Unzulässigkeit des Antrag auf Ungültigerklärung der Feststellung über Einhaltung der Ladungsfrist - Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Bestellung eines Schriftführers - Einschränkung der Darlegungslast im Beschlussanfechtungsverfahren - Erhöhung der Verwaltervergütung

BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 219/03

DRsp Nr. 2004/5462

Unzulässigkeit des Antrag auf Ungültigerklärung der Feststellung über Einhaltung der Ladungsfrist - Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Bestellung eines Schriftführers - Einschränkung der Darlegungslast im Beschlussanfechtungsverfahren - Erhöhung der Verwaltervergütung

»1. Ein Antrag auf Ungültigerklärung der Feststellung in einem Protokoll, dass die gesetzliche Ladungsfrist eingehalten ist, ist unzulässig. 2. Ein Eigentümerbeschluss über die Bestellung eines Schriftführers für die Eigentümerversammlung kann nicht selbständig angefochten werden. 3. Die Verpflichtung des Antragstellers im Verfahren über die Ungültigerklärung eines Abrechnungsbeschlusses, die von ihm angenommenen Mängel der Abrechnung konkret darzulegen, kann beschränkt sein und zu einer erweiterten Amtsermittlungspflicht führen, wenn der Verwalter an die Wohnungseigentümer die Abrechnungen nicht versandt hat.