OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.06.2006
13 U 89/06
Normen:
ZPO § 721 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 15
NZM 2006, 880
OLGReport-Stuttgart 2006, 884
WuM 2006, 530
ZMR 2006, 863
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 60/06

Unzumutbarkeit der Gewährung einer Räumungsfrist, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 13 U 89/06

DRsp Nr. 2006/23438

Unzumutbarkeit der Gewährung einer Räumungsfrist, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist

»Für den Vermieter ist die Gewährung einer Räumungsfrist grundsätzlich unzumutbar, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist.«

Normenkette:

ZPO § 721 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat an die Beklagte eine Immobilie teils als Wohn- oder Gewerberaum, zum überwiegenden Teil aber als Gewerberaum vermietet, die die Beklagte in streitigem Umfang als Wohnraum nutzt. Nach mehrfacher Mahnung wegen Mietrückständen hat der Kläger das Mietverhältnis durch Schreiben vom 16.11.2005 fristlos gekündigt und Räumungsfrist bis 23.11.2005 gewährt. Am 9.2.2006 hat er Räumungsklage eingereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.4.2006 hat die Beklagte ihre Räumungsverpflichtung anerkannt und die Gewährung einer Räumungsfrist beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Eine Räumungsfrist gem. § 721 ZPO ist der Beklagten nicht zu gewähren.