I.
Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus sechs Wohneinheiten. Sie wurde von einem Bauträger erstellt, der das Grundstück gemäß § 8 WEG am 7.12.1993 geteilt hatte.
Die Antragsgegnerin erwarb mit Kaufvertrag vom 4.8.1993 vom Bauträger einen 203/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung Nr. 1, zu der auch ein Hobbyraum im Keller gehört. Eine Eigentumsvormerkung für die Erwerberin wurde am 28.2.1994 im Grundbuch eingetragen. Eine Eigentumsumschreibung hat bisher nicht stattgefunden.
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