BayObLG - Beschluss vom 19.05.2004
2Z BR 272/03
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 8 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 365
WuM 2004, 494
ZMR 2004, 767
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16362/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 599/00

Veränderungsverlangen der Wohnungseigentümer und Eigentumsvormerkung

BayObLG, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 272/03

DRsp Nr. 2004/10750

Veränderungsverlangen der Wohnungseigentümer und Eigentumsvormerkung

»Ein durch Eigentumsvormerkung gesicherter Erwerber und Nutzer von Wohnungseigentum kann nicht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer, der ihm die Beseitigung baulicher Veränderungen auferlegt, gebunden werden, wenn er nicht vor Entstehung der Eigentümergemeinschaft Mitglied einer werdenden Gemeinschaft geworden ist.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 8 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus sechs Wohneinheiten. Sie wurde von einem Bauträger erstellt, der das Grundstück gemäß § 8 WEG am 7.12.1993 geteilt hatte.

Die Antragsgegnerin erwarb mit Kaufvertrag vom 4.8.1993 vom Bauträger einen 203/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung Nr. 1, zu der auch ein Hobbyraum im Keller gehört. Eine Eigentumsvormerkung für die Erwerberin wurde am 28.2.1994 im Grundbuch eingetragen. Eine Eigentumsumschreibung hat bisher nicht stattgefunden.