OLG Hamm - Beschluss vom 28.08.2006
15 W 15/06
Normen:
WEG § 12 ; GBO § 19 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 10
NotBZ 2007, 333
OLGReport-Hamm 2007, 398
Rpfleger 2007, 139
ZMR 2007, 212
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 198/05

Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG bei Umwandlung von Gesamthands- in Bruchteilseigentum

OLG Hamm, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen 15 W 15/06

DRsp Nr. 2006/26333

Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG bei Umwandlung von Gesamthands- in Bruchteilseigentum

Auch bei bloßer Umwandlung des Wohnungseigentums von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum ist das Grundbuchamt daran gebunden, dass im Grundbuch eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG eingetragen ist, wonach die Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer zur Veräußerung notwendig ist.

Normenkette:

WEG § 12 ; GBO § 19 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligten sind zu 2) und 3) sind die Kommanditisten der Beteiligten zu 1) und die einzigen Gesellschafter ihrer Komplementär-GmbH. Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin des oben näher bezeichneten Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 23.12.2004 hat die Beteiligte zu 1) das Eigentum an die Beteiligten zu 2) und 3) selbst als künftige Miteigentümer zu je 1/2 aufgelassen.