BGH - Urteil vom 10.05.2006
XII ZR 23/04
Normen:
BGB § 536 § 536a ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1084
MDR 2007, 25
NJW-RR 2006, 1158
NZM 2006, 582
ZfIR 2006, 655
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 23.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1134/03
LG Bautzen, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1010/02

Verantwortlichkeit des Mieters für Schäden an Sachen des Mieters

BGH, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen XII ZR 23/04

DRsp Nr. 2006/18983

Verantwortlichkeit des Mieters für Schäden an Sachen des Mieters

»Zur Verantwortlichkeit des Vermieters für Schäden an Sachen des Mieters, wenn die Schadensursache von einer Gefahrenquelle ausgeht, die sich zwar im Mietgebäude befindet, aber nicht mitvermietet ist und nicht dem Verantwortungsbereich des Vermieters unterliegt (hier: verplombte Zähleranlage des E-Werks).«

Normenkette:

BGB § 536 § 536a ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Mietvertrag geltend.

Sie mietete von der Beklagten mit Vertrag vom 31. Mai 1991 Räume zum Betrieb einer Arztpraxis. Am 28. Dezember 2001 kam es in der Praxis der Klägerin zur Beschädigung von Elektrogeräten. Ursache hierfür war, dass sich im Stromzähler eine Aluminium-Klemmschraube gelöst hatte. Der Zähler steht im Eigentum des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, der Streithelferin der Klägerin, die die Klägerin mit Strom beliefert hat. Er befindet sich im Gebäude der Beklagten, aber außerhalb der Mieträume. Er ist verplombt und darf nur von der Streithelferin geöffnet werden.